Nicht jede eklatante Ertragsminderung eines
vermieteten Objekts rechtfertigt Absetzungen für eine
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA). Das entschied das
Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 11 K 4248/10).

Münster (dapd). Nicht jede eklatante Ertragsminderung eines
vermieteten Objekts rechtfertigt Absetzungen für eine
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA). Das entschied das
Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 11 K 4248/10).

Die Betroffene vermietete ein Ladenlokal an ein
Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben
Objekt an andere Mieter. Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter
beendet wurde, machte die Klägerin eine AfaA geltend, die das
Finanzamt nicht anerkannte.

Die Klägerin trug vor, dass es ihr erst nach einem Jahr gelungen
sei, das größere Ladenlokal wieder zu vermieten, allerdings unter
Mieteinbußen von etwa 80 Prozent. Wegen der Größe, der Lage und des
Zuschnitts sei eine höhere Miete nicht erzielbar. Das Objekt sei auf
die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen und wegen der
veränderten Anforderungen des Markts nicht mehr für eine Vermietung
an einen Discounter oder Verbrauchermarkt geeignet.

Für einen Steuervorteil durch die AfaA reichte es dennoch nicht.
Die geänderten Anforderungen an den Discounthandel stellten kein
außergewöhnliches Ereignis dar, das zu einer Nutzungseinschränkung
des Objekts und damit zu einer außergewöhnlichen Abnutzung führe, da
sich in allen Branchen typischerweise die Anforderungen änderten,
entschied das Gericht. Zudem sei jedes Mietobjekt in seiner
Gestaltung auf einen bestimmten Kundenkreis zugeschnitten.

Die Mieteinbußen, die teilweise aus Lage und Zuschnitt des
Objekts selbst und teilweise aus der Entwicklung des Markts
resultierten, reichten für eine AfaA nicht aus. Tatsächlich habe die
Klägerin das Objekt auch wieder vermieten können, wenn auch zu einem
deutlich niedrigeren Preis.

dapd.djn/T2013032701234/ome/K2120/pon

(Münster)