Der Vermieter darf in der bewohnten Wohnung
des Mieters keine Fotos machen, auch wenn diese schon gekündigt
wurde. Das entschied das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen: 2 S
218/09). Dieses Verhalten würde das Persönlichkeitsrecht des Mieters
verletzen.

Frankenthal (dapd). Der Vermieter darf in der bewohnten Wohnung
des Mieters keine Fotos machen, auch wenn diese schon gekündigt
wurde. Das entschied das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen: 2 S
218/09). Dieses Verhalten würde das Persönlichkeitsrecht des Mieters
verletzen.

In dem Fall hatten Mieter ihre Wohnung gekündigt. Der Vermieter
wollte vor ihrem Auszug die Wohnung gemeinsam mit einem Makler
besichtigen und Fotos machen. Die Bilder sollten für die
Neuvermietung der Wohnung genutzt werden. Das ließ der Mieter nicht
zu.

Das Landgericht gab ihm recht. Der Vermieter darf zwar in der
Mietwohnung Fotos machen, um etwaige Schäden zu dokumentieren. Nicht
zulässig sei es jedoch, Bilder der noch bewohnten Wohnung zu machen,
um sie möglichen Mietinteressenten zur Verfügung zu stellen. Einen
solchen Eingriff in ihre Privatsphäre müssen Mieter nicht hinnehmen.

dapd.djn/T2013040501006/kaf/K2120/mwo

(Frankenthal)