Der Vermieter darf einen Teil der Kaution des
Mieters einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der
Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Das geht aus einem Urteil
des Amtsgerichts Gießen hervor (Aktenzeichen: 48 C 352/11).

Gießen (dapd). Der Vermieter darf einen Teil der Kaution des
Mieters einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der
Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Das geht aus einem Urteil
des Amtsgerichts Gießen hervor (Aktenzeichen: 48 C 352/11).

Die Richter argumentierten, dass die Kaution Ansprüche des
Vermieters absichert, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen
Abwicklung ergeben. Dies erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus
einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach Ende des
Mietverhältnisses erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter bis zum
Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil
der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

dapd.djn/T2012090300467/kaf/2120/mwo

(Gießen)