Vermieter sind nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht verpflichtet, die Dachrinnen
regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Zwar gehöre zu der vom
Vermieter geschuldeten „Soll-Beschaffenheit“ eine ordnungsgemäße
Dachentwässerung. Aber der Vermieter müsse nur dann aktiv werden,
wenn es konkrete Zeichen für eine drohende Verstopfung gibt.

Düsseldorf (dapd). Vermieter sind nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht verpflichtet, die Dachrinnen
regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Zwar gehöre zu der vom
Vermieter geschuldeten „Soll-Beschaffenheit“ eine ordnungsgemäße
Dachentwässerung. Aber der Vermieter müsse nur dann aktiv werden,
wenn es konkrete Zeichen für eine drohende Verstopfung gibt. Das
treffe auch zu, wenn hohe Bäume in der Nähe sind, deren Laub auf das
Dach und in die Regenrinnen fällt.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 24 U 256/11)

dapd.djn/T2012110500585/kaf/K2120/mwo

(Düsseldorf)