Vermieter sind nicht verpflichtet, Reparaturen
vorzunehmen, die den Wert des Gebäudes weit übersteigen. Das geht
aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VIII ZR
131/09). Bei der Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung gibt
es eine sogenannte Opfergrenze.

Karlsruhe (dapd). Vermieter sind nicht verpflichtet, Reparaturen
vorzunehmen, die den Wert des Gebäudes weit übersteigen. Das geht
aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VIII ZR
131/09). Bei der Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung gibt
es eine sogenannte Opfergrenze.

Im konkreten Fall verlangten die Mieter eines 40 Jahre alten
Einfamilienhauses in Dresden von ihrem Vermieter die Beseitigung von
Rissen an den Innen- und Außenwänden sowie anderer Schäden. Die
Reparatur hätte mindestens 50.000 Euro gekostet, wahrscheinlich aber
viel mehr. Dabei war das Haus selbst nur noch 28.000 Euro wert.

Der Vermieter lehnte die Zahlung ab. Derart hohe
Sanierungsaufwendungen seien ihm nicht zuzumuten. Das sieht auch der
Bundesgerichtshof so. In diesem Fall sei die „Opfergrenze“ für den
Vermieter erreicht. Außerdem sei gar nicht sicher, dass die
Sanierung überhaupt etwas bewirkt, denn die Ursachen der Rissbildung
seien nicht bekannt.

dapd.djn/T2012112003013/kaf/K2120/mwo

(Karlsruhe)