Der Vermieter muss die Zimmertür nicht kürzen,
wenn der Mieter einen Teppich auf dem vorhandenen Linoleumfußboden
verlegen möchte. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass
der Mieter keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter die untere
Türkante absägt, um ein Schließen der Türen zu ermöglichen
(Aktenzeichen: 111 C 319/09).
Berlin (dapd). Der Vermieter muss die Zimmertür nicht kürzen,
wenn der Mieter einen Teppich auf dem vorhandenen Linoleumfußboden
verlegen möchte. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass
der Mieter keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter die untere
Türkante absägt, um ein Schließen der Türen zu ermöglichen
(Aktenzeichen: 111 C 319/09). Es stelle keinen Mietmangel dar, wenn
Mieter in ihrer Wohnung einen Teppichboden nicht verlegen können,
weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist.
Der Vermieter sei lediglich dazu verpflichtet, die Wohnung in
einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Nehmen jedoch die Mieter
selbst Änderungen an der Mietsache vor, die dazu führen, dass diese
nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden könne, liege darin kein
Mangel der Wohnung, den der Vermieter zu beseitigen habe. Er müsse
die Tür lediglich an dem von ihm verlegten Bodenbelag ausrichten.
dapd.djn/T2012090300478/kaf/K2120/mwo
(Berlin)