Wer als Vermieter eine leerstehende Wohnung hat,
möchte die laufenden Ausgaben in der Regel als Werbungskosten
absetzen. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes
(Aktenzeichen: IX R 14/12) grundsätzlich möglich – wenn der
Eigentümer einige Spielregeln einhält. So muss er nachweisen, dass
er sich nachhaltig darum bemüht hat, das Objekt auch tatsächlich
vermieten zu wollen.

München (dapd). Wer als Vermieter eine leerstehende Wohnung hat,
möchte die laufenden Ausgaben in der Regel als Werbungskosten
absetzen. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes
(Aktenzeichen: IX R 14/12) grundsätzlich möglich – wenn der
Eigentümer einige Spielregeln einhält. So muss er nachweisen, dass
er sich nachhaltig darum bemüht hat, das Objekt auch tatsächlich
vermieten zu wollen. Dabei gilt die Regel: Je länger die Wohnung
oder das Haus leerstehen, desto höher hängt die Messlatte, an der
diese Nachhaltigkeit gemessen wird.

So sollte ein Vermieter bei einem längeren Zeitraum einen Makler
einschalten und auch die Miethöhe überdenken. Außerdem sollte er
sich auf befristete Mietverhältnisse einlassen. Wichtig ist vor
allem, alle Maßnahmen zu dokumentieren, um gegenüber dem Finanzamt
die Vermietungsabsicht auch belegen zu können.

dapd.djn/T2013022701604/ome/K2120/rad

(München)