Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch
darüber verhandelt, ob Vermieter ihre Eigenleistungen in Haus und
Garten ihren Mietern in Rechnung stellen können, als wäre ein
Fremdunternehmen beauftragt worden. Das Urteil soll am 14. November
fallen.
Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch
darüber verhandelt, ob Vermieter ihre Eigenleistungen in Haus und
Garten ihren Mietern in Rechnung stellen können, als wäre ein
Fremdunternehmen beauftragt worden. Das Urteil soll am 14. November
fallen.
Im Streitfall hatte ein Vermieter in Köln bei der jährlichen
Nebenkostenabrechnung 75,38 Euro für eigene Hausmeister- und
Gartenarbeiten aufgeführt. Er berief sich darauf, dass die Kosten
auch bei Beauftragung einer Fremdfirma angefallen wären. Zum
Nachweis legte er mehrere Angebote vor.
Das Landgericht Köln hatte dem Vermieter die Kosten zugesprochen.
Laut Betriebskostenverordnung kann der Vermieter Eigenarbeiten in
Rechnung stellen. Nur die Mehrwertsteuer, die bei Beauftragung einer
Fremdfirma angefallen wäre, muss er abziehen. Der BGH ist zum ersten
Mal mit solch einem Fall befasst.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 41/12)
dapd.djn/T2012101752494/uk/mwa
(Karlsruhe)