Wer eine Wohnung vermieten will, kann die
laufenden Kosten der Immobilie auch während des Leerstands
steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die
Vermietungsabsicht glaubhaft belegt werden kann. Denn wird nicht
beabsichtigt, die Wohnung wieder zu vermieten, wird das Finanzamt
die Kosten steuerlich nicht anerkennen.

München (dapd). Wer eine Wohnung vermieten will, kann die
laufenden Kosten der Immobilie auch während des Leerstands
steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die
Vermietungsabsicht glaubhaft belegt werden kann. Denn wird nicht
beabsichtigt, die Wohnung wieder zu vermieten, wird das Finanzamt
die Kosten steuerlich nicht anerkennen.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 51/09) hat noch einmal
konkretisiert, wie sich die Vermietungsabsicht nach außen darstellen
muss. Es reicht demnach nicht, lediglich Zeitungsanzeigen zu
schalten, wenn die Wohnung bereits seit einigen Jahren leer steht.
In einem solchen Fall, so die Richter, muss der Vermieter besondere
Anstrengungen unternehmen, wenn er die Kosten weiter absetzen will –
und etwa einen Makler einschalten oder die Miete reduzieren.

dapd.djn/T2013021801110/ome/K2120/rad

(München)