Versandhändler im Internet dürfen in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Eindruck erwecken, dass
Artikel mit offensichtlichen Mängeln spätestens zwei Wochen nach
Erhalt reklamiert werden müssen. Das entschied das Oberlandesgericht
Hamm in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. In dem Fall hatte
ein Versandhändler von Spielgeräten eine solche Klausel verwendet.
Hamm (dapd). Versandhändler im Internet dürfen in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Eindruck erwecken, dass
Artikel mit offensichtlichen Mängeln spätestens zwei Wochen nach
Erhalt reklamiert werden müssen. Das entschied das Oberlandesgericht
Hamm in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. In dem Fall hatte
ein Versandhändler von Spielgeräten eine solche Klausel verwendet.
Die Richter entschieden, dadurch entstehe beim Verbraucher
unzulässigerweise der Eindruck, dass er seine
Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er diese Frist nicht
einhalte. Die gesetzliche Frist erlaubt zwei Jahre lang den Umtausch
von mangelhaften Artikeln, sie kann auch nicht eingeschränkt werden.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm I-4 U 48/12)
dapd.djn/T2012071300590/hba/mwa
(Hamm)