Arbeitgeber können Beschäftigte an einen
anderen Arbeitsort versetzen. Ob sie dazu eine Änderungskündigung
aussprechen müssen, bei der auch soziale Aspekte zu berücksichtigen
wären, oder ob eine Weisung per Direktionsrecht ausreicht, ergibt
sich aus dem Arbeitsvertrag. Auf ein entsprechendes Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 AZR 102/11) weist der
Frankfurter Bund-Verlag hin.
Erfurt/Frankfurt (dapd). Arbeitgeber können Beschäftigte an einen
anderen Arbeitsort versetzen. Ob sie dazu eine Änderungskündigung
aussprechen müssen, bei der auch soziale Aspekte zu berücksichtigen
wären, oder ob eine Weisung per Direktionsrecht ausreicht, ergibt
sich aus dem Arbeitsvertrag. Auf ein entsprechendes Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 AZR 102/11) weist der
Frankfurter Bund-Verlag hin.
In dem Fall stritten eine Vertriebskoordinatorin und ihr
Arbeitgeber, ein Verlag, um die Zulässigkeit einer
Änderungskündigung. Der beklagte Verlag hatte das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin gekündigt und ihr ersatzweise die Beschäftigung in
einer anderen Geschäftsstelle angeboten. Die Klägerin nahm das
Angebot unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der sozialen
Rechtfertigung an.
Tatsächlich erklärte das Landesarbeitsgericht die
Änderungskündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung für
unwirksam (Aktenzeichen: 5 Sa 1183/10). Der Arbeitgeber dürfe die
unwirksame Änderungskündigung auch nicht in eine Versetzung im
Rahmen seines Direktionsrechts umdeuten.
Auf die Revision des beklagten Verlages hob das
Bundesarbeitsgericht das Urteil jedoch auf und verwies den Fall
zurück an das Landesarbeitsgericht. Dort müssen die Richter nun
ermitteln, ob die Änderungskündigung zur Versetzung notwendig
gewesen wäre oder ob der Arbeitsvertrag der Klägerin einen
„deutschlandweiten Einsatz“ zulasse, wie der Verlag behaupte.
dapd.djn/T2012071600582/rog/K2120/mwa
(Erfurt/Frankfurt)