Die Kfz-Versicherungen verlangen bei
Bagatellunfällen für die Schadensregulierung keine polizeiliche
Unfallaufnahme. Der Versicherer akzeptiere auch ein von den
Unfallbeteiligten gemeinsam angefertigtes Protokoll, sagt Stephan
Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in
Berlin. Das Unfallprotokoll sollte die gleichen Angaben enthalten
wie ein Polizeiprotokoll.

Berlin (dapd). Die Kfz-Versicherungen verlangen bei
Bagatellunfällen für die Schadensregulierung keine polizeiliche
Unfallaufnahme. Der Versicherer akzeptiere auch ein von den
Unfallbeteiligten gemeinsam angefertigtes Protokoll, sagt Stephan
Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in
Berlin. Das Unfallprotokoll sollte die gleichen Angaben enthalten
wie ein Polizeiprotokoll. „Am besten gelingt das mit dem
Europäischen Unfallbericht“, empfiehlt Schweda, der Vordruck sei
kostenlos beim Kfz-Versicherer erhältlich.

Notiert werden sollten das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners
sowie Namen und Adressen der beteiligten Fahrer. „Lassen Sie sich
die Ausweispapiere zeigen, und notieren Sie
Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheines“, rät
Schweda. Ferner vermerkt werden müssten Ort und Zeit des Unfalls
sowie Namen und Adressen von Zeugen.

Zudem sollte nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen
Standpunkten aus fotografiert und eine Unfallskizze angefertigt
werden. Wichtig sei auch, die eigene Versicherung schnellstmöglich
zu informieren. Und „geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab“,
betont Schweda.

Häufig wollten die Betroffenen Ärger vermeiden und machten
voreilige Schuldeingeständnisse. „Lassen Sie sich zu nichts
überrumpeln, im Zweifelsfall rufen Sie die Polizei“, empfiehlt der
Versicherungsexperte. Dieser Ratschlag gelte auch, wenn man sich
über den Schadensumfang unsicher sei oder das Gefühl habe, dass
irgendetwas nicht stimme, Drogen im Spiel seien oder der
Unfallgegner versuche, einem die Schuld in die Schuhe zu schieben.

„Wurden Personen verletzt oder ist ein erheblicher Blechschaden
entstanden, sollte immer die Polizei verständigt werden“, sagt
Schweda.

dapd.djn/T2013020400563/nom/K2120/mwa

(Berlin)