Wenn eine Autoglaserei einen Steinschlag repariert,
dürfen Versicherte einen gewährten Rabatt ihrer Assekuranz nicht
verschweigen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. In dem Fall
hatte eine Werkstatt einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung von
150 Euro vergütet, wenn der Kunde im Gegenzug einen Werbeaufkleber
der Firma auf dem Auto anbringt.
Köln (dapd). Wenn eine Autoglaserei einen Steinschlag repariert,
dürfen Versicherte einen gewährten Rabatt ihrer Assekuranz nicht
verschweigen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. In dem Fall
hatte eine Werkstatt einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung von
150 Euro vergütet, wenn der Kunde im Gegenzug einen Werbeaufkleber
der Firma auf dem Auto anbringt. Gleichzeitig wurden aber die vollen
Kosten gegenüber der Versicherung abgerechnet.
Die Assekuranz wollte das nicht hinnehmen und bekam vor Gericht
recht. Das Anbringen eines Aufklebers könne keine Gegenleistung in
Höhe von 150 Euro rechtfertigen. Die Glaserei versuche auf diesem
Weg, dem Kunden seine Selbstbeteiligung zu erlassen und die
Reparaturkosten vollständig der Versicherung aufzubürden. Das sei
jedoch nicht zulässig, so dass die Glaserei diese Praxis einstellen
muss.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln 6 U 93/12)
dapd.djn/T2012120501677/ome/K2120/rad
(Köln)