Wer behindert ist, muss den Ausfall eines
Hilfsmittels wie eines Rollstuhls bis zu zehn Tage hinnehmen, wenn
er Ersatz bekommt. Das entschied das Bundessozialgericht
(Aktenzeichen: B 3 KR 15/11 R). Es wies zugleich darauf hin, dass
der Ersatz nicht unbedingt gleichwertig sein muss.
Kassel (dapd). Wer behindert ist, muss den Ausfall eines
Hilfsmittels wie eines Rollstuhls bis zu zehn Tage hinnehmen, wenn
er Ersatz bekommt. Das entschied das Bundessozialgericht
(Aktenzeichen: B 3 KR 15/11 R). Es wies zugleich darauf hin, dass
der Ersatz nicht unbedingt gleichwertig sein muss.
In dem Fall hatte ein Versicherter von seiner Kasse einen
Elektrorollstuhl bekommen, den er mit einem Joystick steuern konnte.
Der Mann ließ zusätzlich einen älteren Rollstuhl reparieren, um in
den häufigen Ausfallzeiten des Spezialgeräts einen vergleichbaren
Ersatz zu haben. Die Kosten dafür wollte die Kasse nicht zahlen,
weil ihrer Meinung nach die Reparatur des älteren Geräts
unwirtschaftlich war und der Mann einen – wenn auch nicht elektrisch
betriebenen – Rollstuhl zur Verfügung hatte.
Die Bundesrichter stellten sich aber auf die Seite des
Versicherten. Da der Elektrorollstuhl häufig ausfalle, durfte der
Mann das Ersatzgerät auf Kosten der Kasse reparieren lassen und muss
sich nicht mit einem einfachen Rollstuhl ohne Elektroantrieb
begnügen.
dapd.djn/T2012101901906/ome/K2120/rad
(Kassel)