Erfolgt nach einem Unfall eine kosmetische
zahnärztliche Behandlung, wird diese nur dann von der privaten
Unfallversicherung erstattet, wenn die Leistungsfrist nach den
allgemeinen Versicherungsbedingungen eingehalten wird. Die Frist
beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf muss die Unfallversicherung
nicht mehr zahlen. Das entschied das Amtsgericht Wuppertal
(Aktenzeichen: 39 C 167/12).

Wuppertal (dapd). Erfolgt nach einem Unfall eine kosmetische
zahnärztliche Behandlung, wird diese nur dann von der privaten
Unfallversicherung erstattet, wenn die Leistungsfrist nach den
allgemeinen Versicherungsbedingungen eingehalten wird. Die Frist
beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf muss die Unfallversicherung
nicht mehr zahlen. Das entschied das Amtsgericht Wuppertal
(Aktenzeichen: 39 C 167/12).

Es sei das Risiko des Versicherten, wenn er zunächst auf eine
kosmetische Operation verzichtet, später aber wieder einen Eingriff
vornehmen lassen will. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen er
den Leistungsanspruch gegen seine Versicherung verliert – auch, wenn
es wie in diesem Fall eine ärztliche Fehleinschätzung war, die ihn
zunächst von einer Behandlung hatte Abstand nehmen lassen.

dapd.djn/T2013040801100/ome/K2120/rad

(Wuppertal)