Wird ein Verbraucher bei Abschluss des
Versicherungsvertrags nach seinem Gesundheitszustand befragt, muss
er die ausdrücklich gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
Wird er zudem gefragt, ob ihm sonst noch etwas fehle, muss er
offenbaren, dass er behindert und partiell taub ist sowie eine
Schilddrüsenüberfunktion festgestellt wurde, die dauerhaft behandelt
werden muss.

Traunstein (dapd). Wird ein Verbraucher bei Abschluss des
Versicherungsvertrags nach seinem Gesundheitszustand befragt, muss
er die ausdrücklich gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
Wird er zudem gefragt, ob ihm sonst noch etwas fehle, muss er
offenbaren, dass er behindert und partiell taub ist sowie eine
Schilddrüsenüberfunktion festgestellt wurde, die dauerhaft behandelt
werden muss. Das entschied das Landgericht Traunstein (Aktenzeichen:
1 O 1260/11). Macht der Versicherungsnehmer das nicht, verletzt er
seine Auskunftspflicht – und die Versicherung kann sich später
leicht vom Vertrag lösen.

dapd.djn/T2012101501968/ome/K2120/rad

(Traunstein)