Eine private Krankenversicherung ist nicht
verpflichtet, für einen Versicherten eine Augenoperation zu zahlen,
wenn dessen Sehschwäche auch mit einer Sehhilfe ausgeglichen werden
kann. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 23 0
213/11).

Köln (dapd). Eine private Krankenversicherung ist nicht
verpflichtet, für einen Versicherten eine Augenoperation zu zahlen,
wenn dessen Sehschwäche auch mit einer Sehhilfe ausgeglichen werden
kann. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 23 0
213/11).

In dem Fall entschied das Gericht gegen den Wunsch eines
Versicherten, der seine Sehschwäche operativ und dauerhaft beheben
lassen wollte. Die Risiken und möglichen Komplikationen einer
solchen Operation stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu der
Beeinträchtigung durch die Fehlsichtigkeit, entschied das Gericht.
Die Operation sei daher medizinisch nicht notwendig. Deshalb müssten
auch die Kosten nicht vom privaten Krankenversicherer erstattet
werden.

dapd.djn/T2012100102087/ome/K2120/mhs/mwo

(Köln)