Grundsätzlich gilt in der Kfz-Versicherung:
Beschädigt ein Anhänger das Zugfahrzeug, wird dieser Schaden von der
Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt. Wenn der Schaden aber durch
eine nicht vorhersehbare Beschädigung der Fahrbahn entsteht, greift
der Leistungsausschluss nicht, weil der Straßenschaden eine äußere
Einwirkung ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen:
IV ZR 21/11).

Karlsruhe (dapd). Grundsätzlich gilt in der Kfz-Versicherung:
Beschädigt ein Anhänger das Zugfahrzeug, wird dieser Schaden von der
Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt. Wenn der Schaden aber durch
eine nicht vorhersehbare Beschädigung der Fahrbahn entsteht, greift
der Leistungsausschluss nicht, weil der Straßenschaden eine äußere
Einwirkung ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen:
IV ZR 21/11).

Bei der beschädigten Fahrbahn handelt es sich den Richtern
zufolge eben nicht um das typische Risiko eines Gespannes aus
Zugfahrzeug und Anhänger. Vielmehr sei die Straße am Unfall schuld.

dapd.djn/T2013021901391/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)