Versicherungen können weiterhin Zuschläge
verlangen, wenn die Jahresprämie in Raten aufgeteilt wird. Der
Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch, dass der Aufschlag
nicht auf den maximalen Jahreszins von vier Prozent beschränkt ist.
Denn es handele sich bei dem Aufschlag nicht um eine Kreditgewährung
durch das Versicherungsunternehmen.

Karlsruhe (dapd). Versicherungen können weiterhin Zuschläge
verlangen, wenn die Jahresprämie in Raten aufgeteilt wird. Der
Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch, dass der Aufschlag
nicht auf den maximalen Jahreszins von vier Prozent beschränkt ist.
Denn es handele sich bei dem Aufschlag nicht um eine Kreditgewährung
durch das Versicherungsunternehmen. Dementsprechend seien die Regeln
über den Verbraucherkredit nicht anwendbar.

In dem Fall ging es um eine Kapitallebensversicherung. Nach den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen galten hierfür Jahresprämien, die
aber gegen Aufschlag halb-, vierteljährlich oder monatlich bezahlt
werden können. Die Kunden klagten. Der Ratenzahlungsaufschlag sei
ein kostenpflichtiger Zahlungsaufschub und dafür müsse der effektive
Jahreszins angegeben werden. Weil es daran fehle, dürfe nur der
gesetzliche Zinssatz von maximal vier Prozent im Jahr erhoben
werden.

Die Klage blieb bis hin zum BGH ohne Erfolg. Bereits das
Amtsgericht Maulbronn und das Landgericht Karlsruhe hatten sie
abgewiesen. Auch die Revision wurde vom BGH abgewiesen. Bei
Versicherungsverträgen gebe es keine gesetzliche Regeln zur
Fälligkeit der Prämien. Die unterjährige Zahlung könne vielmehr frei
vereinbart werden. Deshalb stelle die Ratenzahlung keinen
Zahlungsaufschub nach dem Verbraucherkreditgesetz dar.

Damit sei auch die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses
beziehungsweise die Beschränkung auf den gesetzlichen Zinssatz nicht
anwendbar. Nach Angaben des BGH hat die Klärung dieser Frage in der
Praxis große Bedeutung. Dem BGH lägen zahlreiche Parallelverfahren
vor.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 230/12)

dapd.djn/T2013020601971/uk/mwa

(Karlsruhe)