Versicherer dürfen den Anteil ihrer Leistungen
kürzen, wenn den Versicherten am Schaden eine grob fahrlässige
Mitschuld trifft. Im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall dürfen
sie ihre Verpflichtung zur Schadensregulierung sogar zu 100 Prozent
auf den Schädiger abwälzen. Mit anderen Worten: Wer betrunken mit
mehr als 1,1 Promille Auto fährt, bleibt auf seinem Schaden immer
sitzen.

Karlsruhe (dapd). Versicherer dürfen den Anteil ihrer Leistungen
kürzen, wenn den Versicherten am Schaden eine grob fahrlässige
Mitschuld trifft. Im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall dürfen
sie ihre Verpflichtung zur Schadensregulierung sogar zu 100 Prozent
auf den Schädiger abwälzen. Mit anderen Worten: Wer betrunken mit
mehr als 1,1 Promille Auto fährt, bleibt auf seinem Schaden immer
sitzen. Das bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen
Urteil noch einmal.

(Aktenzeichen: BGH IV ZR 251/10)

dapd.djn/T2012070501468/ome/k2120/ph

(Karlsruhe)