Wer nach einem Versicherer-Wechsel einen Schaden
geltend machen will, muss den Schadenszeitpunkt genau belegen.
Ansonsten geht er bei der Schadensregulierung eventuell leer aus.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Celle (dapd). Wer nach einem Versicherer-Wechsel einen Schaden
geltend machen will, muss den Schadenszeitpunkt genau belegen.
Ansonsten geht er bei der Schadensregulierung eventuell leer aus.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem Fall hatte ein Versicherter den Wohngebäudeversicherer
gewechselt. Kurze Zeit später wurde ein Wasserschaden im
versicherten Haus festgestellt. Da unklar blieb, wann der Schaden
entstanden war, lehnte der neue Versicherer die Regulierung ab: Es
sei unklar, ob der Schaden überhaupt nach dem Versicherer-Wechsel
eingetreten sei. Der alte Versicherer argumentierte dagegen, dass
unklar sei, ob der Schaden vor dem Versicherer-Wechsel eingetreten
sei.
Leidtragender war der Versicherte, der tatsächlich auf seinem
Schaden sitzenblieb. Denn kein Sachverständiger konnte klären, wann
der Schaden genau eingetreten war. Damit konnte der Versicherte aber
nicht beweisen, welcher Versicherer letztlich zuständig war, und die
Klage wurde abgewiesen.
(Aktenzeichen: OLG Celle 8 U 213/11)
dapd.djn/T2012062902273/ome/k2120/ph
(Celle)