Verwaltungsbeiräte von
Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen nicht in laufende Geschäfte
eingreifen. Darauf macht die Verbraucherschutzorganisation Wohnen im
Eigentum aufmerksam. „Verwaltungsbeiräte haben die Pflicht, ihren
Verwalter zu beraten und zu kontrollieren, ob er ordnungsgemäß und
im Interesse der Wohnungseigentümer arbeitet“, erklärt
Geschäftsführerin Gabriele Heinrich.
Bonn (dapd). Verwaltungsbeiräte von
Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen nicht in laufende Geschäfte
eingreifen. Darauf macht die Verbraucherschutzorganisation Wohnen im
Eigentum aufmerksam. „Verwaltungsbeiräte haben die Pflicht, ihren
Verwalter zu beraten und zu kontrollieren, ob er ordnungsgemäß und
im Interesse der Wohnungseigentümer arbeitet“, erklärt
Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. Sie verweist auf einen Fall, in
dem der Verwaltungsbeirat unangemeldet zu einer Besprechung des
Verwalters mit dem Gärtner erschien und dabei unabgesprochen andere
Positionen als der Verwalter vertrat.
„Wir empfehlen Beiräten, ihre Verwaltung nicht durch
unabgestimmte Interventionen oder spontane Auflagen handlungsunfähig
zu machen“, sagt Heinrich. Verwaltungsbeiräte sollten ihre
gesetzlichen Kernkompetenzen nutzen. Sie sind dafür verantwortlich,
die vom Verwalter zu erstellende Jahresabrechnung zu prüfen und der
Eigentümergemeinschaft begründet zu empfehlen, diese Abrechnung
punktuell oder gesamt zu genehmigen oder abzulehnen.
Stellt ein Beirat Unregelmäßigkeiten wie überteuerte
Auftragsvergaben oder zu hohe Entlohnung von Dienstleistern fest,
kann er seine Position darlegen und versuchen, über die
Eigentümerversammlung Beschlüsse zur Korrektur der Missstände
herbeizuführen. Der Verwalter ist dann zur Umsetzung dieser
Beschlüsse verpflichtet.
dapd.djn/T2012110500620/kaf/K2120/mwo
(Bonn)