Bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen stimmen die
im Mietvertrag genannten Quadratmeterzahlen nicht mit der
tatsächlichen Wohnungsgröße überein. Darauf weisen die
schleswig-holsteinischen Mietervereine hin. Doch Mieter dürfen zu
viel gezahlte Mieten nicht in jedem Fall zurückfordern. Ob sie
Ansprüche haben und wie hoch diese ausfallen, hängt vom Ausmaß der
Flächenabweichung ab.
Kiel (dapd). Bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen stimmen die
im Mietvertrag genannten Quadratmeterzahlen nicht mit der
tatsächlichen Wohnungsgröße überein. Darauf weisen die
schleswig-holsteinischen Mietervereine hin. Doch Mieter dürfen zu
viel gezahlte Mieten nicht in jedem Fall zurückfordern. Ob sie
Ansprüche haben und wie hoch diese ausfallen, hängt vom Ausmaß der
Flächenabweichung ab.
Ist die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag
angegeben, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen und
die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob im Mietvertrag die Wohnungsgröße exakt angeben oder
eine Cirka-Fläche genannt wird. Der Umfang der Mietminderung oder
des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach dem Ausmaß der
Flächenabweichung. Ist die Wohnung 15 Prozent kleiner, kann die
Miete um 15 Prozent gekürzt werden. Ist die Wohnung 20 Prozent
kleiner als im Vertrag angegeben, kann der Mieter 20 Prozent
zurückfordern.
Ist die Wohnung allerdings nur genau zehn Prozent kleiner als im
Mietvertrag angegeben, oder ist der Unterschied noch geringer, hat
der Mieter keine Ansprüche. Dann zählt die vertraglich vereinbarte
Wohnungsgröße. Sie wird selbst bei Mieterhöhungen zugrunde gelegt.
dapd.djn/T2013022601546/kaf/K2120/mwo
(Kiel)