Hotelleistungen werden seit einigen Jahren nur
noch mit sieben Prozent Umsatzsteuer belegt. Dieser ermäßigte Satz
gilt allerdings nicht, wenn Wohn- und Schlafräume Prostituierten
überlassen werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 1 K
2723/10 U) entschieden.

Düsseldorf (dapd). Hotelleistungen werden seit einigen Jahren nur
noch mit sieben Prozent Umsatzsteuer belegt. Dieser ermäßigte Satz
gilt allerdings nicht, wenn Wohn- und Schlafräume Prostituierten
überlassen werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 1 K
2723/10 U) entschieden.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die entgeltliche
Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte keine
Beherbergungsleistung sei, weil sie dort ihrem Job nachgingen und
nicht bloß übernachteten. Die Übernachtung sei aber Voraussetzung
für den ermäßigten Steuersatz.

dapd.djn/T2012073001893/ome/K2120/rad

(Düsseldorf)