Alleinerziehende kommen in den Genuss eines
Entlastungsbetrags von 1.308 Euro jährlich, wenn sie den Haushalt
mit dem Kind alleine führen. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III
R 26/10) stellte jetzt aber nochmals klar, dass ein volljähriger
Sohn im Haushalt die Gewährung des Freibetrags ausschließt, selbst
wenn er keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet.

München (dapd). Alleinerziehende kommen in den Genuss eines
Entlastungsbetrags von 1.308 Euro jährlich, wenn sie den Haushalt
mit dem Kind alleine führen. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III
R 26/10) stellte jetzt aber nochmals klar, dass ein volljähriger
Sohn im Haushalt die Gewährung des Freibetrags ausschließt, selbst
wenn er keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet.

Auch ohne finanziellen Beitrag liege ein gemeinsames Wirtschaften
vor, weil der Sohn den Haushaltsvorstand im Alltag durch die
Übernahme organisatorischer Aufgaben entlastet, urteilten die
Bundesrichter. Ein solches gemeinsames Wirtschaften schließt aber
die Gewährung des Entlastungsbetrags gerade aus.

dapd.djn/T2012101501069/ome/K2120/rad

(München)