Die Prämien für den privaten Krankenschutz sind
auch in diesem Jahr wieder massiv gestiegen: Ein Beitragsplus von
fünf bis zehn Prozent war eher die Regel als die Ausnahme. Bei
vielen kommt da der Wunsch auf, in die gesetzliche Kasse
zurückzukehren. Doch das ist nicht ohne weiteres möglich.
Grundsätzlich muss es die Voraussetzung für eine erneute
Versicherungspflicht geben.
Elmshorn (dapd). Die Prämien für den privaten Krankenschutz sind
auch in diesem Jahr wieder massiv gestiegen: Ein Beitragsplus von
fünf bis zehn Prozent war eher die Regel als die Ausnahme. Bei
vielen kommt da der Wunsch auf, in die gesetzliche Kasse
zurückzukehren. Doch das ist nicht ohne weiteres möglich.
Grundsätzlich muss es die Voraussetzung für eine erneute
Versicherungspflicht geben.
Rückkehr als Selbstständiger:
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, sollte sich genau
überlegen, ob er sich privat versichern will, da diese Entscheidung
bindend ist, solange die selbstständige Tätigkeit weiterhin
hauptberuflich ausgeübt wird. „Ein Wechsel in die gesetzliche
Krankenversicherung ist für privat versicherte Selbstständige in
aller Regel nicht möglich“, sagt Rotraud Mahlo von der
Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Möglich wird eine Rückkehr erst, wenn die selbstständige
Tätigkeit entweder ganz aufgegeben oder zumindest so weit
eingeschränkt wird, dass diese nur noch nebenberuflich ausgeübt
wird. Gleichzeitig muss der Selbstständige ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen,
bei dem das Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze
liegt.
Rückkehr als Arbeitnehmer:
Neben Selbstständigen können sich auch Arbeitnehmer, deren
Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt,
privat versichern. Im Umkehrschluss kann der Arbeitnehmer nur dann
zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn sein
Bruttoeinkommen wieder unter diese Grenze fällt. Diese wird jährlich
angepasst und liegt derzeit bei 4.237,50 Euro pro Monat oder 50.850
Euro im Jahr. Für diejenigen, die bereits Ende 2003 privat
versichert waren, gilt jedoch eine niedrigere Marke von 3.825,00
Euro im Monat oder 45.900 Euro im Jahr.
Rückkehr als Arbeitsloser:
Wenn ein Privatversicherter arbeitslos wird und in der Folge
Arbeitslosengeld I bezieht, wird er ebenfalls wieder
versicherungspflichtig und kann folglich in die gesetzliche
Krankenversicherung zurückkehren. Dies gilt nicht nur für
Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige, die freiwillig in die
gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Anders als beim Arbeitslosengeld I wird seit einer
Gesetzesänderung im Jahr 2009 durch den Bezug von Arbeitslosengeld
II keine Versicherungspflicht mehr begründet. Das bedeutet, dass
Privatversicherte, die Arbeitslosengeld II erhalten, dennoch nicht
zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln dürfen. Damit
wurde insbesondere Selbstständigen eine Option zur Rückkehr in die
gesetzliche Krankenversicherung genommen.
Altersgrenze für die Rückkehr:
Wenn der Privatversicherte über 55 Jahre alt ist, besteht kaum
noch eine Chance auf eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse. Kraft
Gesetzes bleiben Personen dieses Alters, die in den zurückliegenden
fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, auch dann
versicherungsfrei, wenn ihr Einkommen unter die
Versicherungspflichtgrenze fällt oder sie Arbeitslosengeld I
beziehen. Aufgrund der Versicherungsfreiheit bleibt dann die Tür
zurück in die gesetzliche Krankenversicherung verschlossen.
Pflicht zur Rückkehr:
Wenn eine Versicherungspflicht eintritt, bedeutet dies nicht nur
die Chance zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung,
sondern genau genommen sogar einen Zwang. Davon kann sich der
Privatversicherte jedoch auf Antrag befreien lassen, um in der
privaten Krankenversicherung bleiben zu können. Dieser Antrag muss
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
bei der Krankenkasse eingereicht werden. Allerdings sollte diese
Entscheidung gründlich durchdacht werden, da der Antrag später nicht
widerrufen werden kann.
Wenn sich der Versicherte nicht von der Versicherungspflicht
befreien lässt und in die gesetzliche Krankenversicherung
zurückkehrt, verliert er sämtliche bis dahin gebildeten
Altersrückstellungen seiner Privatkasse.
Abhilfe kann hier jedoch eine sogenannte
Anwartschaftsversicherung schaffen. Dirk Lullies vom PKV-Verband
erläutert: „Da ein Privatversicherter bei der Kündigung seines
Vertrags allerdings seine gesamten vertraglichen Rechte verliert,
empfiehlt es sich für Kunden, die später in die Private
Krankenversicherung zurückkehren möchten, eine sogenannte
Anwartschaft abzuschließen. Mit dieser können sie sich ihre
vertraglichen Rechte bis zur erneuten Versicherungsfreiheit
sichern.“
dapd.djn/T2012071103489/ome/k2120/ph
(Elmshorn)