Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird gleichzeitig
Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dies ist mit
Rechten und Pflichten verbunden. Kaufinteressenten sollten deshalb
im Vorfeld die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der WEG
einsehen, rät der Bauherren-Schutzbund.
Berlin (dapd). Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird gleichzeitig
Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dies ist mit
Rechten und Pflichten verbunden. Kaufinteressenten sollten deshalb
im Vorfeld die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der WEG
einsehen, rät der Bauherren-Schutzbund.
Aus der Teilungserklärung geht die Aufteilung des Gebäudes sowie
die Lage beziehungsweise Größe der im Sondereigentum und der im
Gemeinschaftseigentum befindlichen Gebäudeteile hervor. Die zum
Wohnungseigentum gehörenden Abstellräume, Keller oder
Pkw-Stellplätze sind mit derselben Nummer wie die Wohnung
gekennzeichnet. Beim Kauf ist darauf zu achten, so der
Bauherren-Schutzbund, dass die Wohnung und diese Räume mit den in
der Teilungserklärung festgelegten Gegebenheiten übereinstimmen.
In der Gemeinschaftsordnung sind wesentliche Rechte und Pflichten
festgelegt, an die der Erwerber gebunden ist. Dazu gehören das
Stimmrecht und der zukünftige Stimmanteil in der
Eigentümerversammlung sowie die Kostenverteilung. Da eine
nachträgliche Änderung der Gemeinschaftsordnung nur mit Zustimmung
aller Wohnungseigentümer möglich ist, ist genau zu prüfen, ob die
Regelungen der Gemeinschaftsordnung eventuell gegen den Erwerb der
Wohnung sprechen.
Ebenfalls wichtig sind zurückliegende Beschlüsse der
Eigentümerversammlung, die für den Erwerber bindend sind. Wurden
beispielsweise Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
beschlossen, kann eine Sonderumlage anfallen, die auch der Käufer
zahlen muss.
dapd.djn/T2012081503204/kaf/K2120/mwo
(Berlin)