Bestimmte Zusatzleistungen des
Arbeitgebers können entweder steuerfrei sein oder pauschal
lohnversteuert werden – sofern sie Leistungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Was dabei unter dem
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu verstehen ist, damit befasste
sich kürzlich der Bundesfinanzhof.

München/Stuttgart (dapd). Bestimmte Zusatzleistungen des
Arbeitgebers können entweder steuerfrei sein oder pauschal
lohnversteuert werden – sofern sie Leistungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Was dabei unter dem
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu verstehen ist, damit befasste
sich kürzlich der Bundesfinanzhof. Entscheidend ist danach, dass auf
die Leistungen kein rechtlich einklagbarer Anspruch besteht und sie
somit freiwillig geleistet werden (Aktenzeichen: VI R 54/11 und VI R
55/11).

Zu den steuerfrei gestellten Zusatzleistungen zählen etwa
Kindergartenzuschüsse und Zuschüsse zur Gesundheitsförderung,
pauschal können etwa Fahrtkostenzuschüsse oder Zuschüsse für die
Internetnutzung versteuert werden. Auf ein damit verbundenes Problem
weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart hin:
Werden freiwillige Leistungen wiederholt gezahlt, können sie
arbeitsrechtlich als geschuldeter Arbeitslohn gelten. Dann würden
die Steuervergünstigungen entfallen.

Eine feste Regel, wie viele Wiederholungen für eine betriebliche
Übung erforderlich sind, gibt es nicht. Vielmehr kommt es auf die
Häufigkeit der Leistung, deren Art und Inhalt sowie auf die Zahl der
Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.

dapd.djn/T2013010701454/ome/K2120/rad

(München/Stuttgart)