Haben Arbeitnehmer an ihrem letzten Arbeitstag im
Betrieb noch Lohnforderungen, Urlaubstage oder Überstunden auf dem
Arbeitszeitkonto, muss sie der Arbeitgeber auszahlen. Allerdings nur
dann, wenn Beschäftigte ihre Forderungen rechtzeitig, das heißt
innerhalb einer Ausschlussfrist, stellen.

Berlin (dapd). Haben Arbeitnehmer an ihrem letzten Arbeitstag im
Betrieb noch Lohnforderungen, Urlaubstage oder Überstunden auf dem
Arbeitszeitkonto, muss sie der Arbeitgeber auszahlen. Allerdings nur
dann, wenn Beschäftigte ihre Forderungen rechtzeitig, das heißt
innerhalb einer Ausschlussfrist, stellen. Nach Ablauf der Frist sind
alle nicht angemeldeten Forderungen – übrigens auch die des
Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer – verfallen.

Wie viel Zeit sich Arbeitnehmer lassen können, steht meist im
Arbeits- oder Tarifvertrag. Richtet sich die Ausschlussfrist nach
Tarif, ist mitunter Eile geboten. Auch eine kurze Frist von nur
sechs Wochen ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
zulässig, wenn sich die Tarifpartner auf diese Frist geeinigt haben
(Aktenzeichen: 9 AZR 1/11).

Gilt kein Tarifvertrag, ist die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag
maßgeblich. Diese Frist muss aber länger sein: „Als angemessen und
benachteiligungsfrei gilt eine – für beide Seiten – geltende Frist
von drei Monaten“, erläutert Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle. Zudem
darf die Ausschlussfrist nicht im übrigen Vertragstext „versteckt“
werden, sondern muss klar erkennbar sein, wie das
Bundesarbeitsgericht entschied (Aktenzeichen: 5 AZR 52/05).

Diese Grundsätze gelten auch für sogenannte mehrstufige
Ausschlussfristen. Diese Klauseln sehen vor, dass Forderungen
zunächst innerhalb einer Frist beim Arbeitgeber (bzw. Arbeitnehmer)
angemeldet werden müssen. Lässt sich der Fall nicht regeln, gilt für
die Klage vor Gericht – die zweite Stufe – eine weitere Frist.

Wer eine eindeutige Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag „übersieht“
und seine Ansprüche zu spät anmeldet, muss seine Forderungen auch im
Härtefall abschreiben. Die Richter am Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz jedenfalls akzeptierten mangelhafte
Deutschkenntnisse nicht als Entschuldigung für Nichtwissen
(Aktenzeichen: 11 Sa 569/11). Sie wiesen die Klage eines
portugiesischen Lkw-Fahrers auf Zahlung von ausstehendem Lohn ab,
der die Ausschlussfrist nicht verstanden und daher seine Forderungen
zu spät angemeldet hatte.

dapd.djn/T2013040501444/rog/K2120/mwa

(Berlin)