Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss
einstehen, wenn eine Reise wegen einer unerwarteten Verschlechterung
einer bekannten oder auch chronischen Erkrankung abgesagt werden
muss. Das entschied das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 4 O
238/11).
Arnsberg (dapd). Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss
einstehen, wenn eine Reise wegen einer unerwarteten Verschlechterung
einer bekannten oder auch chronischen Erkrankung abgesagt werden
muss. Das entschied das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 4 O
238/11).
In dem Fall hatte die Versicherte zwei Fernreisen gebucht, die
sie wegen Venenproblemen und einer erhöhten Thrombosegefahr vor
Antritt absagen musste. Die Reiserücktrittsversicherung wollte
jedoch nicht zahlen, weil die Frau bereits Jahre zuvor unter
Krampfadern gelitten und sich 2001 einer Venenoperation unterzogen
habe. Außerdem sei sie in der Folgezeit mehrfach deswegen behandelt
worden.
Trotzdem muss die Versicherung zahlen, entschied das Gericht.
Denn die Thrombosegefahr sei eine plötzliche und unerwartete
Erkrankung, die versichert ist. Auch bei der plötzlichen
Verschlechterung einer bekannten oder chronischen Erkrankung besteht
nämlich Versicherungsschutz – eine Ausnahme könne nur dann gelten,
wenn die Verschlechterung erwartbar gewesen sei. Da das hier nicht
der Fall war, muss die Versicherung zahlen.
dapd.djn/T2012071102949/ome/k2120/ph
(Arnsberg)