Elektrofahrräder erfreuen sich zunehmender
Beliebtheit. Allerdings herrschte lange Unklarheit, wie
Elektrofahrräder rechtlich einzustufen sind. Die Folge: Die
Verwirrung darüber, wo man mit den verschiedenen elektrisch
unterstützen Rädern fahren darf, ob ein Helm zu tragen ist, welche
Versicherung greift oder ob man gar einen Führerschein benötigt, war
entsprechend groß.

München (dapd). Elektrofahrräder erfreuen sich zunehmender
Beliebtheit. Allerdings herrschte lange Unklarheit, wie
Elektrofahrräder rechtlich einzustufen sind. Die Folge: Die
Verwirrung darüber, wo man mit den verschiedenen elektrisch
unterstützen Rädern fahren darf, ob ein Helm zu tragen ist, welche
Versicherung greift oder ob man gar einen Führerschein benötigt, war
entsprechend groß. Nach Angaben des ADAC in München hat der
Gesetzgeber Klarheit geschaffen.

Danach gelten alle Elektrofahrräder, die das Treten des Fahrers
bis zum Erreichen von 25 Kilometer pro Stunde mit bis zu 250 Watt
unterstützen, als Fahrräder, wie der Autoclub erläutert. Dabei könne
das Pedelec auch über eine Anfahrhilfe verfügen. Obwohl sich das
Fahrzeug dann bis sechs Kilometer pro Stunde rein maschinell
fortbewege, bleibe es ein führerscheinfreies Fahrrad.

Alle Pedelecs bis 25 Kilometer pro Stunde dürfen deshalb auf
Radwegen fahren und sind von einer privaten Haftpflichtversicherung
erfasst. Auch ohne Helmpflicht rät der ADAC allerdings dringend zur
Verwendung eines Fahrradhelms.

Anders sieht es bei den sogenannten Speed-Pedelecs aus. Diese
schnelleren Elektrofahrräder, die ohne Tretkraft 20 Kilometer pro
Stunde fahren können und bis zu 45 Kilometer pro Stunde das Treten
unterstützen, werden als Kleinkrafträder eingestuft.

Der Fahrer braucht entsprechend eine Fahrerlaubnis der Klasse M,
die jeder Autofahrer automatisch hat. Außerdem gelten – wie bei
allen Kleinkrafträdern – eine Versicherungs- und Helmpflicht.
Radwege dürfen mit diesen Pedelecs nicht benutzt werden.

dapd.djn/T2013012501814/nom/K2120/mwa

(München)