Ein Eigentümer ist unter bestimmten
Voraussetzungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein
Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden.

Berlin (dapd). Ein Eigentümer ist unter bestimmten
Voraussetzungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein
Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden. „Das gilt
allerdings nur, wenn er dadurch lediglich geringfügig beeinträchtigt
wird und eine vergleichbare alternative Wärmedämmung nicht mit
vertretbarem Aufwand zu erzielen ist“, sagt Philip Pürthner,
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im
Deutschen Anwaltverein. „Entsprechende nachbarrechtliche Regelungen
existieren in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und
Bremen.“ Aber auch in diesen Bundesländern müssen die Bestimmungen
exakt beachtet und der Einzelfall geprüft werden.

Ist die Wärmedämmung allerdings dicker als es die Anforderungen
der Energieeinsparverordnung vorsehen und ragt deshalb weiter über
die Grundstücksgrenze hinaus als nötig, muss der Nachbar das laut
einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht hinnehmen
(Aktenzeichen: 2 O 481/10).

Gerade im Bestand, in Innenstädten und alten Ortskernen stehen
Häuser in der Regel auf der Grundstücksgrenze. Hausbesitzer und
Architekten müssen also sorgfältig planen, sonst können sie am
nachbarlichen Einspruch scheitern, sagt Pürthner.

dapd.djn/T2013010600991/kaf/K2120/mwo

(Berlin)