Selbstständige und Gutverdiener brauchen eine
Krankentagegeldversicherung. Denn entweder haben sie im
Krankheitsfall – wie Selbstständige – gar keinen Anspruch auf
Gehaltsersatz oder sie bekommen – wie Gutverdiener – mit dem
gesetzlichen Anspruch nur einen geringen Anteil ihres letzten
Nettogehalts, wenn der Arbeitgeber nach sechs Wochen die
Lohnfortzahlung einstellt.

Berlin (dapd). Selbstständige und Gutverdiener brauchen eine
Krankentagegeldversicherung. Denn entweder haben sie im
Krankheitsfall – wie Selbstständige – gar keinen Anspruch auf
Gehaltsersatz oder sie bekommen – wie Gutverdiener – mit dem
gesetzlichen Anspruch nur einen geringen Anteil ihres letzten
Nettogehalts, wenn der Arbeitgeber nach sechs Wochen die
Lohnfortzahlung einstellt.

Entscheidend ist bei einer Versicherung die Höhe des
Krankentagegeldes: Es muss den Lohnausfall zu mindestens 80 Prozent
abdecken. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass bei längerer
Krankheit möglicherweise auch Extra-Zahlungen im Job wegfallen.
Diese sollten abgesichert sein.

Daneben sollte die Police die Möglichkeit vorsehen, die einmal
vereinbarten Leistungen später während der Vertragslaufzeit zu
erhöhen. Denn die heute festgestellte Einkommenslücke im
Krankheitsfall kann in ein paar Jahren schon deutlich größer sein,
und dann sollte die Krankentagegeldversicherung anpassbar sein.

Zwtl.: Auf die Bedingungen kommt es an

Um im Ernstfall den Einkommensverlust ausgleichen zu können,
brauchen Versicherte eine Krankentagegeldversicherung mit
Top-Bedingungen. Entscheidend dabei sind die Wartezeitenregelungen:
In der Regel besteht eine Wartezeit von drei Monaten, in denen bei
Krankheit kein Tagegeld gezahlt wird.

Oft beginnt diese Frist erneut, wenn der Vertrag ergänzt oder
erweitert wird, etwa bei einer Erhöhung des Tagessatzes. Die neue
Wartezeit gilt dann allerdings nur für den hinzugekommenen Schutz.

Gute Tarife sehen allerdings keine Wartezeit bei Unfällen oder
bei akuten Infektionskrankheiten vor. Optimal sind
Krankentagegeldversicherungen, die auf die Einhaltung einer
Wartezeit verzichten, wenn sich der Antragsteller ärztlich
untersuchen lässt und ein entsprechendes Zeugnis vorlegt.

Zwtl.: Leistungsausschlüsse beachten

Eine Vielzahl von Regelungen im Vertrag schließt Leistungen aus.
Ein Beispiel ist die Alkoholklausel: Diese sieht vor, dass die
Krankentagegeldversicherung nicht für Krankheiten und Folgen von
Unfällen einstehen muss, die auf eine alkoholbedingte
Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Der klassische Fall ist
hier ein Unfall nach Trunkenheit.

Die Kurklausel besagt, dass Leistungen nicht gezahlt werden, wenn
der Versicherte auf Kur ist. Gute Policen enthalten diese Klausel
nicht. Manche Versicherer sehen zudem vor, dass Karenzzeiten bei
einer Rückfallerkrankung von Neuem zu laufen beginnen. Das verzögert
den Zeitpunkt der Zahlung deutlich.

Viele Versicherte denken, dass sie bereits eine
Krankentagegeldversicherung haben – in Wirklichkeit ist es aber eine
Krankenhaustagegeldversicherung. Die ersetzt kein wegfallendes
Gehalt, sondern zahlt lediglich, wenn der Versicherte im Krankenhaus
stationär behandelt wird. Der Nutzen solcher Policen ist umstritten
– auf jeden Fall aber ersetzen sie keine „echte“
Krankentagegeldversicherung.

dapd.djn/T2013012301700/ome/K2120/rad

(Berlin)