Wer eine Elementarschaden-Versicherung für seine
Immobilie abgeschlossen hat, glaubt sich gegen Wetter-Gefahren auf
der sicheren Seite – leider nicht zu Recht, wie eine Entscheidung
des Landgerichts Dortmund zeigt. In dem Fall hatte der Mann für
seine Immobilie eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen,
mit der er sich unter anderem gegen Schneedruck und Überschwemmung
versichern wollte.

Dortmund (dapd). Wer eine Elementarschaden-Versicherung für seine
Immobilie abgeschlossen hat, glaubt sich gegen Wetter-Gefahren auf
der sicheren Seite – leider nicht zu Recht, wie eine Entscheidung
des Landgerichts Dortmund zeigt. In dem Fall hatte der Mann für
seine Immobilie eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen,
mit der er sich unter anderem gegen Schneedruck und Überschwemmung
versichern wollte.

Als auf dem Flachdach größere Schneemassen zu schmelzen begannen,
drang Tauwasser in das Gebäude ein und verursachte einen Schaden von
mehreren Tausend Euro. Die Versicherung wollte diesen Schaden nicht
tragen, da er weder durch Schneedruck noch durch eine Überschwemmung
im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht worden war.

Das Gericht sah das genauso. Ein Schaden durch Schneedruck setzt
voraus, dass das Gewicht des Schnees direkt zu einem Schaden führt.
Das war in diesem Fall von einem Gutachter ausgeschlossen worden.

Und auch eine versicherte Überschwemmung konnten die Richter
nicht feststellen. Denn eine Überschwemmung im Sinne der dem Vertrag
zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen liegt nur dann vor, wenn
das Grundstück überflutet wird, auf dem das Gebäude steht. In diesem
Fall war aber Tauwasser von oben in das Gebäude eingedrungen, so
dass kein Versicherungsfall vorlag.

(Aktenzeichen: Landgericht Dortmund 2 O 452/11)

dapd.djn/T2013022501297/ome/K2120/mwa

(Dortmund)