Bei einem beruflich veranlassten Umzug können
viele Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Kann die eigene Immobilien nach dem Auszug nicht zeitnah verkauft
oder vermietet werden, kann allerdings keine fiktive Miete als
Entschädigung angesetzt werden.
Berlin (dapd). Bei einem beruflich veranlassten Umzug können
viele Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Kann die eigene Immobilien nach dem Auszug nicht zeitnah verkauft
oder vermietet werden, kann allerdings keine fiktive Miete als
Entschädigung angesetzt werden. Darauf weist der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine mit Blick auf eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs hin (Aktenzeichen: VI R 25/10).
Absetzbar sind danach immer nur tatsächlich angefallene Kosten,
nicht aber entgangene Mieten oder Wertminderungen. Die Pauschale
beträgt für Verheiratete 1.314 Euro und für Ledige 657 Euro. Für
weitere Personen, die im Haushalt mit umziehen, kommen je 289 Euro
hinzu. Wer innerhalb von fünf Jahren erneut beruflich umzieht,
erhält um 50 Prozent höhere Pauschalen.
dapd.djn/T2012082402528/ome/K2120/rad
(Berlin)