Arbeitslose Gründer bekommen nur noch selten einen
Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur. Im laufenden Jahr wurden
bis November 19.000 Anträge bewilligt – das ist ein Rückgang um 85
Prozent gegenüber 2011.

Berlin (dapd). Arbeitslose Gründer bekommen nur noch selten einen
Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur. Im laufenden Jahr wurden
bis November 19.000 Anträge bewilligt – das ist ein Rückgang um 85
Prozent gegenüber 2011. Und 2013 könnten es noch weniger werden: Für
den Gründungszuschuss sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit
(BA) 600 Millionen Euro im Budget eingeplant, bislang waren es 400
Millionen Euro mehr.

Wie viele Arbeitslose den Gründungszuschuss beantragt haben, wird
nicht erfasst. Nach Angaben eines BA-Sprechers gibt es aus den
Arbeitsagenturen aber auch keine Hinweise auf eine hohe
Ablehnungsquote. „Wahrscheinlich verzichten viele von vornherein auf
einen Antrag, weil sie eine Bewilligung für unwahrscheinlich
halten“, erläutert der Sprecher.

Tatsächlich gibt es den Gründungszuschuss seit Anfang 2012 nur
noch unter erschwerten Bedingungen. So müssen Arbeitslose einen
Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen haben,
vor allem aber ist der Gründungszuschuss mittlerweile eine
Ermessensleistung. Die Arbeitsagenturen müssen demnach prüfen, ob
eine Förderung der einzige beziehungsweise beste Weg aus der
Arbeitslosigkeit ist. Gibt es beispielsweise ausreichend freie
Stellen, auf die sich Arbeitslose bewerben können, dürfte ein
Gründungszuschuss kaum bewilligt werden.

Allerdings bedeutet die Umstellung auf eine Ermessensleistung
nicht, dass die Arbeitsagenturen einen Gründungszuschuss willkürlich
ablehnen dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nämlich der
Ermessensspielraum der Arbeitsagentur so gering, dass arbeitslose
Gründer doch wieder einen Anspruch auf die Leistung haben können,
wie die Richter am Sozialgericht Mannheim klarstellten.

In dem Fall (Aktenzeichen: S 14 AL 2139/12) hatte sich der Kläger
als Golflehrer selbstständig gemacht und damit nicht nur die
Arbeitslosigkeit beendet, sondern auch das mit der Arbeitsagentur
vereinbarte Eingliederungsziel („Tätigkeit als Golflehrer“)
erreicht. Da er zudem alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen
erfüllte, lag der Ermessensspielraum dem Gericht zufolge bei null
und die Arbeitsagentur musste den Gründungszuschuss gewähren.

dapd.djn/T2012121400823/rog/K2120/mwa

(Berlin)