Ob Altenpfleger, Bauarbeiter oder Paketzusteller –
Millionen Menschen in Deutschland leisten in unterschiedlichen
Berufen täglich Schwerstarbeit. Nicht immer hält die Gesundheit die
Belastungen aus: Allein 2010 gab es fast 74.000 angezeigte
Berufskrankheiten, offiziell anerkannt wurden rund 16.000.
Berlin (dapd). Ob Altenpfleger, Bauarbeiter oder Paketzusteller –
Millionen Menschen in Deutschland leisten in unterschiedlichen
Berufen täglich Schwerstarbeit. Nicht immer hält die Gesundheit die
Belastungen aus: Allein 2010 gab es fast 74.000 angezeigte
Berufskrankheiten, offiziell anerkannt wurden rund 16.000.
Wenn Arbeitnehmer den Verdacht haben, dass ihre Arbeit die Schuld
an ständigen Rückenschmerzen, Allergien oder anderen chronischen
Leiden trägt, sollten sie zunächst den Hausarzt oder einen Facharzt
mit Schwerpunkt Arbeitsmedizin aufsuchen, rät die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Stellt sich heraus, dass die
Symptome möglicherweise mit der Arbeit zusammenhängen, machen die
Ärzte eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
beziehungsweise Unfallkasse, die sogenannte BK-Verdachtsanzeige.
Von der Verdachtsanzeige bis zur tatsächlichen Anerkennung einer
Berufskrankheit ist es allerdings oft ein weiter Weg. Laut Gesetz
ist eine Erkrankung nur dann eine Berufskrankheit, wenn den
Krankheitsursachen „bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in
erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung“.
Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der
Berufskrankheitenliste aufgeführt, die derzeit 73 Krankheiten
beziehungsweise Krankheitsursachen umfasst. Die Liste ist im
Internet unter http://url.dapd.de/YR0m9E abrufbar.
Ist eine Verdachtsanzeige eingegangen, überprüft die
Unfallversicherung die Angaben des Arztes und die Bedingungen am
Arbeitsplatz. Häufig werden auch fachärztliche Gutachter bemüht, die
ermitteln sollen, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt. Bis
zum Bescheid über die Anerkennung – oder häufiger die
Nichtanerkennung – können durchaus einige Monate vergehen.
Natürlich kann die Arbeit auch die Schuld an einer Erkrankung
haben, die nicht in der Krankheitenliste aufgeführt ist. Im Zweifel
lehnen die Unfallkassen aber eine Anerkennung als Berufskrankheit
ab, so dass häufig die Sozialgerichte entscheiden müssen:
Beispielsweise gab das Sozialgericht Aachen jüngst einem Dachdecker
recht, der unter Hautkrebs litt und dies – gestützt durch
medizinische Gutachten – auf ständige Arbeit in der prallen Sonne
zurückführte. (Aktenzeichen: S 6 U 63/10).
Ist die Berufskrankheit anerkannt, übernehmen
Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallversicherung die
Behandlungskosten. Außerdem helfen die Institutionen bei der
beruflichen Wiedereingliederung, falls eine Rückkehr an den früheren
Arbeitsplatz gesundheitsbedingt nicht möglich ist. Führt die
Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit,
bekommen die Betroffenen eine Rente.
dapd.djn/T2012070601852/rog/K2120/mwa
(Berlin)