München (dapd). Ein Unfall kommt immer ungelegen – im Urlaub gilt das ganz besonders. Trotzdem ist auch dann ein kühler Kopf gefragt: "Wenn es im Ausland gekracht hat, gelten zunächst die gleichen Verhaltensregeln wie in Deutschland", sagt Bernd Gstatter, Experte für internationales Recht beim ADAC in München. Das bedeutet: zuerst die Unfallstelle mit einem Warndreieck absichern und eventuell Verletzte versorgen. Eine Warnweste sorgt dafür, dass man dabei für andere Autofahrer gut sichtbar ist. Sie gehöre grundsätzlich ins Auto, betont Gstatter, zur eigenen Sicherheit, aber auch weil das in vielen europäischen Ländern Pflicht sei, darunter in Österreich, Italien und Frankreich.

Ist die Unfallstelle gesichert, stellt sich die Frage, ob die Polizei gerufen werden sollte: "Es ist in der Regel ratsam, dieses zu tun. In manchen Ländern ist die polizeiliche Aufnahme sogar Voraussetzung für eine Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung", sagt der Experte. Genauere Informationen zu den unterschiedlichen Bestimmungen gebe es zum Beispiel auf den Internetseiten des ADAC ( http://url.dapd.de/9mgJdy ). Man müsse sich dabei nicht für jedes Land eine eigene Telefonnummer merken: Der kostenfreie Notruf 112, mit dem Notarzt, Polizei und Feuerwehr alarmiert werden können, gelte EU-weit sowie in weiteren Staaten wie Schweiz, Kroatien, Norwegen oder Türkei.

Unabhängig davon, ob die Polizei eingeschaltet werde oder nicht, sei es wichtig, sich die Daten des Unfallgegners zu notieren, bekräftigt Gstatter: "Dazu gehören das Kennzeichen, Name und Anschrift des Halters sowie eventuell des Fahrers und Angaben zur Haftpflichtversicherung." In manchen Ländern, darunter Italien und Frankreich, könne man letzteres einer Plakette auf der Windschutzscheibe entnehmen. Wichtig seien auch die Namen und Adressen von Zeugen sowie Fotos der Unfallstelle.

Eventuell bestehende Sprachbarrieren könnten mit Hilfe des Europäischen Unfallberichts umgangen werden. Er ist ein EU-weit anerkanntes Formular zur Aufnahme von Unfällen, in allen Ländern identisch und unter anderem bei Versicherungen und Automobilclubs erhältlich. Da der Unfallgegner diesen jedoch eventuell nicht im Handschuhfach hat, empfiehlt Gstatter, den Unfallbericht selbst in mehrsprachiger Fassung mitzuführen. "Auf keinen Fall sollte man ein anderes fremdsprachiges Schriftstück unterschreiben, auch wenn man dazu gedrängt wird", warnt der Experte.

Auch wenn man am Unfall keine Schuld trägt und der Hergang ordnungsgemäß festgehalten wurde, kann sich die Schadensregulierung schwierig gestalten: "Zum einen gilt das Versicherungsrecht des jeweiligen Landes, das nicht selten den Geschädigten schlechter stellt als in Deutschland. Zum anderen muss man sich direkt an die gegnerische Versicherung im Ausland wenden", erläutert Gstatter. Doch auch dabei gibt es Hilfe: Europäische Versicherungen haben in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte, an die Betroffene sich wenden können. Wer das in Deutschland jeweils ist, erfährt man beim Zentralruf der Autoversicherer unter Tel. 0800/2502600 oder aus dem Ausland unter Tel. 0049/40/300330300. Hat man keine Angaben zur Versicherung des Unfallgegners, kann man die Daten außerdem über den Zentralruf herausfinden lassen. Weitere Informationen gibt es im Internet unter gdv-dl.de.

dapd