Direktbanken beraten nicht? Das dürfte meist
stimmen. Was aber, wenn sie mit einem Partner kooperieren und der
falsch berät? Haften sie dann? Diese Frage musste der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 431/11) entscheiden.

München (dapd). Direktbanken beraten nicht? Das dürfte meist
stimmen. Was aber, wenn sie mit einem Partner kooperieren und der
falsch berät? Haften sie dann? Diese Frage musste der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 431/11) entscheiden.

In dem Fall ging es um ein Tagesgeldkonto, das mit einer
Depoteröffnung und der Übertragung von Wertpapieren verbunden war.
Ein Kunde ließ sich nach dem Wechsel überreden, sein Tagesgeld
aufzulösen und ließ sich stattdessen von einem Kooperationspartner
der Bank zu hoch spekulativen Geschäften überreden.

Die floppten, und der Kunde verklagte die Direktbank. Sie müsse
dafür einstehen, dass ihr Kooperationspartner schlecht beraten habe.

Die Bundesrichter verweisen den Fall jetzt zurück an die
Vorinstanz. Denn auch wenn eine Direktbank nicht für die
Falschberatung haftet, so muss sie doch einstehen, wenn ihr hätte
klar sein müssen, dass die Kunden falsch beraten werden.

Ob die Bank diese Erkenntnis hatte oder hätte haben müssen, wird
jetzt die Vorinstanz klären. Wer in einem ähnlichen Fall zu den
Betroffenen gehört, sollte sich auf jeden Fall einen Anwalt suchen,
der seine Interessen vertritt und Ansprüche durchzusetzen hilft.

dapd.djn/T2013032400229/ome/K2120/pon

(München)