Mini-Jobs sind beliebt – kein Wunder, bekommen
Arbeitnehmer hier doch ihren Lohn „brutto für netto“. Die fälligen
Abgaben übernimmt allein der Chef. Für ihn werden im gewerblichen
Bereich pauschal 30 Prozent aufs Gehalt fällig, im privaten Bereich
sind es zwölf Prozent. Dazu kommen Umlagen für die Lohnfortzahlung
und für das Insolvenzgeld von 1,08 Prozent des Gehalts.
Berlin (dapd). Mini-Jobs sind beliebt – kein Wunder, bekommen
Arbeitnehmer hier doch ihren Lohn „brutto für netto“. Die fälligen
Abgaben übernimmt allein der Chef. Für ihn werden im gewerblichen
Bereich pauschal 30 Prozent aufs Gehalt fällig, im privaten Bereich
sind es zwölf Prozent. Dazu kommen Umlagen für die Lohnfortzahlung
und für das Insolvenzgeld von 1,08 Prozent des Gehalts. Aber ganz so
einfach, wie sich die Regelung zunächst anhört, sind Mini-Jobs doch
nicht.
Weil Mini-Jober keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen,
erwerben sie auch keine Rentenansprüche. Dafür sind vollwertige
Pflichtbeiträge erforderlich. Die Pauschalen des Arbeitgebers können
aber zu solchen Pflichtbeiträgen aufgestockt werden. „Im
gewerblichen Bereich müssen Arbeitnehmer die Pauschalabgabe von 15
Prozent um 4,6 Prozentpunkte auf den aktuellen Satz von 19,6 Prozent
aufstocken, im privaten Bereich um 14,6 Punkte“, erklärt Dirk
Schuchardt von rentenfernsehen.de die Vorgehensweise.
Ein weiterer Vorteil dabei sei, dass Arbeitnehmer durch die
Aufstockung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind und damit einen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Rente
haben, sagt Schuchardt. Damit können Mini-Jobber nicht nur die
Grundzulage und die Kinderzulage beanspruchen, sondern die Beiträge
auch als Sonderausgaben geltend machen. Außerdem erhält der Ehegatte
– selbst wenn er etwa als Selbstständiger keinen Anspruch auf
Riester-Förderung hat – mithilfe der Aufstockung durch den
Mini-Jobber zumindest einen mittelbaren Anspruch.
Zwtl.: Der Nebenjob beim Hauptjob
Dabei kann es durchaus sinnvoll sein, zum Sparen von Steuern
einen zusätzlichen 400-Euro-Job beim Haupt-Arbeitgeber anzutreten.
Die geringfügige Beschäftigung kann auch dann pauschal mit zwei
Prozent versteuert werden, wenn sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt
wird und der Arbeitslohn aus der Hauptbeschäftigung nach
Lohnsteuerkarte versteuert wird.
„Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht muss jedoch von
einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden –
eine Aufspaltung in Haupt- und Nebenbeschäftigung bei einem
Arbeitgeber ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich“, sagt
Peter Kauth von steuerrat24.de. „Damit ist der 400-Euro-Job in der
Firma, in der auch der Hauptjob ausgeübt wird, nicht
sozialversicherungsfrei – steuerlich würde ein solcher Nebenjob aber
schon Entlastung bringen, weil er pauschal versteuert werden kann“,
sagt Kauth.
Zwtl.: Unvorhersehbare Mehrarbeit
Grundsätzlich ist es nicht möglich, bei einem Mini-Job auf Dauer
mehr als 400 Euro im Monat zu verdienen. Denn dann gehen die
Vergünstigungen verloren, und die Stelle ist voll steuer- und
sozialversicherungspflichtig.
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn nur gelegentlich und nicht
vorhersehbar mehr gearbeitet wird und der Lohn dadurch auf über 400
Euro im Monat steigt. „Bis zu zwei Monate im Jahr dürfen Mini-Jobber
innerhalb des Kalenderjahres mehr als 400 Euro verdienen und kommen
trotzdem in den Genuss der Brutto-für-netto-Regelung“, sagt
Schuchardt.
Familienangehörige sind in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung beitragsfrei beim Ehegatten oder den Eltern
mitversichert, wenn sie nur ein geringes Einkommen von weniger als
365 Euro haben. Für Mini-Jobber gelte hier eine Erweiterung, erklärt
Peter Kauth: „Auch wenn sie 400 Euro im Monat verdienen, bleiben sie
beitragsfrei familienversichert – selbst wenn das Einkommen durch
unvorhersehbare Mehrarbeit zwei Monate im Jahr über 400 Euro liegt,
geht die beitragsfreie Familienversicherung nicht verloren.“
dapd.djn/T2012071002094/ome/K2120/rad
(Berlin)