Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt
wird, kann sich für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen
nehmen. Allerdings sind die Kosten dabei so gering wie möglich zu
halten. Das bedeutet: Der Unfallwagen ist so schnell wie möglich zu
reparieren oder es muss bei einem Totalschaden ein Ersatzwagen
angeschafft werden.
Köln (dapd). Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt
wird, kann sich für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen
nehmen. Allerdings sind die Kosten dabei so gering wie möglich zu
halten. Das bedeutet: Der Unfallwagen ist so schnell wie möglich zu
reparieren oder es muss bei einem Totalschaden ein Ersatzwagen
angeschafft werden. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: I-15 U
170/11) weist jedoch darauf hin, dass diese Verpflichtung nur dann
bestehen kann, wenn der Geschädigte finanziell in der Lage ist, die
Kosten einer Reparatur aus eigener Tasche vorzufinanzieren. Ist das
nicht der Fall und hat er dem Kfz-Versicherer das auch mitgeteilt,
darf er den Ersatzwagen so lange nutzen, bis die Versicherung den
Schaden bezahlt und das Unfallauto damit aus der Werkstatt ausgelöst
hat.
dapd.djn/T2012102603018/ome/K2120/mwa
(Köln)