Wer als Selbstständiger einen Firmenwagen hat,
kann die Kosten dafür steuerlich voll absetzen, wenn das Auto zum
Betriebsvermögen gehört. Das ist automatisch der Fall, wenn der
Wagen zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzt wird. Die Kehrseite
der Medaille: Die private Nutzung muss versteuert werden.
Berlin (dapd). Wer als Selbstständiger einen Firmenwagen hat,
kann die Kosten dafür steuerlich voll absetzen, wenn das Auto zum
Betriebsvermögen gehört. Das ist automatisch der Fall, wenn der
Wagen zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzt wird. Die Kehrseite
der Medaille: Die private Nutzung muss versteuert werden. Entweder
wird die pauschale Besteuerung nach der sogenannten
Ein-Prozent-Regel gewählt oder über ein Fahrtenbuch genau
abgerechnet.
Bei der pauschalen Versteuerung ist für jeden Monat der privaten
Nutzung ein Prozent vom Preis des Autos zu versteuern.
Berechnungsgrundlage ist dabei der Listenpreis des bestellten
Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs plus Umsatzsteuer.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Büro wird ebenfalls ein
Pauschalwert angesetzt: Pro Monat und Entfernungskilometer sind hier
0,03 Prozent des Listenpreises privat zu versteuern. Gleichzeitig
wird pro Kilometer die Pauschale von 30 Cent gegengerechnet.
Alternativ kann die private Nutzung durch ein Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Das Fahrtenbuch weist den Anteil privater
Fahrten nach, die dann entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtkosten
versteuert werden. Auf den Privatanteil fällt dann ebenfalls
Umsatzsteuer an.
Steuerlich ist die Fahrtenbuch-Methode in vielen Fällen
vorteilhaft – allerdings stellt sie hohe Anforderungen an den
Steuerzahler. Anerkannt wird nur ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch.
Es muss fortlaufend über das gesamte Jahr und zeitnah geführt
werden, alle Fahrten – auch die privaten – detailliert auflisten und
darf keine nachträglichen Änderungen enthalten. Sind diese
Bedingungen nicht erfüllt, war die Arbeit vergebens, und es gilt die
Pauschal-Methode.
Zwtl.: Möglichkeiten bei geringerer Nutzung im Job
Wer seinen Firmenwagen dagegen zu weniger als der Hälfte
betrieblich nutzt, muss anders rechnen. Bei mehr als zehn und
weniger als 50 Prozent dienstlicher Nutzung wird der Wagen nicht
automatisch Betriebsvermögen.
Das führt zu einigen Erleichterungen, vor allem weil weniger
Aufzeichnungspflichten für den Steuerzahler anfallen, die private
Nutzung nicht versteuert werden muss und bei einem Verkauf der Erlös
nicht steuerlich erfasst wird.
Im Gegenzug können die Kosten aber nicht komplett abgesetzt
werden. Es können nur Ausgaben für die nachgewiesenen betrieblichen
Fahrten geltend gemacht werden. Das kann entweder über die
Dienstreise-Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit
dem individuellen Kilometersatz passieren, wenn dieser höher liegt
und aus den Gesamtkosten des Autos vom Steuerzahler ermittelt wird.
Soll der Wagen dennoch Betriebsvermögen werden, muss diese
Zuordnung dokumentiert werden – am besten durch eine Mitteilung an
das Finanzamt. Damit sind alle Kosten voll absetzbar, die private
Nutzung muss jedoch erneut per Fahrtenbuch ermittelt und versteuert
werden.
Allerdings gelten in diesem Fall für das Fahrtenbuch weniger
strenge Regeln: Es reichen alle Aufzeichnungen, die die private und
betriebliche Nutzung belegen. Das kann statt eines Fahrtenbuchs auch
der Terminkalender oder jeder andere, geeignete Nachweis sein.
Wer den Firmenwagen zu weniger als zehn Prozent betrieblich
nutzt, kann ihn nicht dem Betriebsvermögen zuordnen. Die
tatsächlichen Kosten können damit auf keinen Fall als
Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Betrieblich veranlasste Fahrten können aber trotzdem steuerlich
abgesetzt werden. Auch hier kommt entweder die Dienstreise-Pauschale
zur Anwendung oder der Steuerzahler ermittelt die tatsächlichen
Kilometerkosten und setzt eine entsprechende Kilometerpauschale an.
dapd.djn/T2012092501080/ome/K2120/rad
(Berlin)