Im Winter steigt die Gefahr, dass sich in der
Wohnung Schimmel bildet. Feuchte Luft ist eine Ursache dafür. Sie
kann entweder von außen eindringen, wird aber auch durch die
Bewohner selbst verursacht. Eine vierköpfige Familie produziert etwa
zehn Liter Feuchtigkeit pro Tag, allein durch ihre Anwesenheit sowie
durch Kochen, Duschen oder Wäschewaschen.
Berlin (dapd). Im Winter steigt die Gefahr, dass sich in der
Wohnung Schimmel bildet. Feuchte Luft ist eine Ursache dafür. Sie
kann entweder von außen eindringen, wird aber auch durch die
Bewohner selbst verursacht. Eine vierköpfige Familie produziert etwa
zehn Liter Feuchtigkeit pro Tag, allein durch ihre Anwesenheit sowie
durch Kochen, Duschen oder Wäschewaschen.
In geschlossenen Räumen steigt so die relative Luftfeuchtigkeit
schnell auf 70 Prozent und mehr. Wird die feuchte Luft nicht
entfernt, können sich die gefürchteten schwarzen Pilze an Decken und
Wänden bilden. Besonders gern siedeln sie sich hinter Möbeln an, die
dicht an der Wand stehen.
„Das ideale Raumklima liegt bei 20 Grad Celsius und zwischen 40
und 60 Prozent relativer Feuchtigkeit“, informiert die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sinkt die relative
Luftfeuchtigkeit unter 30 Prozent, kann die trockene Luft die
Schleimhäute reizen. Ist sie aber regelmäßig höher, können sich
Schimmelpilze bilden. Je höher die relative Luftfeuchtigkeit ist,
desto häufiger muss also gelüftet werden.
Zwtl.: Auch Gebäudeschäden können Ursache sein
Viele Vermieter geben den Mietern die Schuld am Schimmelbefall,
weil sie angeblich zu wenig heizen oder nicht ausreichend lüften.
„Mieter müssen besonders in der kalten Jahreszeit für ausreichende
Lüftung ihrer Wohnung sorgen“, stellt Ulrich Ropertz vom Deutschen
Mieterbund klar. Jeden Morgen ist ein kompletter Luftaustausch
notwendig, für den die Fenster einige Minuten lang vollständig
geöffnet werden. Wird die Wohnung den ganzen Tag über genutzt, muss
mehrmals gelüftet werden. „Das dauerhafte Ankippen der Fenster
bringt nichts, damit wird nur unnötig Energie verschwendet“, sagt
Ropertz.
Doch oft kann der Mieter die Schimmelbildung nicht verhindern,
auch wenn er noch so sorgfältig heizt und lüftet. Wenn Schäden am
Gebäude vorliegen, durch die Feuchtigkeit ins Innere eintritt, ist
der Vermieter in der Pflicht. Er muss in einem Rechtsstreit mit
seinem Mieter zuerst nachweisen, dass keine baulichen Ursachen für
Feuchtigkeitsschäden vorliegen. Nur wenn ihm das gelingt, muss der
Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht durch sein
Verhalten verursacht wurden, entschied der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen: XII ZR 71/01).
Zwtl.: Vermieter muss Wärmebrücken beseitigen
Besonders nach der energetischen Sanierung von Mietshäusern und
dem Einbau neuer Fenster klagen viele Mieter über Schimmelbefall.
Obwohl sie ausreichend lüften, entstehen die schwarzen Flecken an
den Wänden. Eine Ursache dafür ist, dass die neuen
Energiesparfenster die Räume hermetisch abdichten, während durch die
alten Fenster die Luft ständig durch die Ritzen entweichen konnte.
Wenn sich dann Wärmebrücken bilden, kann sich an den Wänden Schimmel
bilden.
Solche Wärmebrücken können auch dann vorhanden sein, wenn der
Vermieter das Haus nach den gültigen DIN-Normen gedämmt hat. Dann
handelt es sich um einen Baumangel, den der Vermieter beseitigen
muss, wie das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 6 S 79/90) entschied.
Solche Wärmebrücken entstehen besonders häufig, wenn die
Wärmedämmung nicht der Isolierverglasung angepasst wurde. Der
Vermieter ist in solchen Fällen gehalten, durch eine verbesserte
Außendämmung Abhilfe zu schaffen. Außerdem muss er die Mieter
präzise belehren, wie sie ihr Lüftungsverhalten ändern müssen, um
Kondensatschäden zu vermeiden.
Egal, wer Schuld hat, in jedem Fall muss dem Schimmel gründlich
und nachhaltig zu Leibe gerückt werden. Am besten gelingt das, wenn
die Flecken klein und noch nicht tief ins Mauerwerk eingedrungen
sind. „Bewohner von Mietwohnungen dürfen also nicht abwarten,
sondern müssen ihren Vermieter unverzüglich benachrichtigen“, betont
Ropertz. Denn bei Schimmelbefall handelt es sich um einen
Wohnungsmangel.
Der Mieter kann bis zur endgültigen Beseitigung des Schimmels die
Miete kürzen. Bei Feuchtigkeitsschäden in der Küche und im
Wohnbereich sind zum Beispiel 20 Prozent Mietminderung angemessen.
Ist das Mauerwerk erheblich durchfeuchtet, sind sogar 80 bis 90
Prozent möglich. Allerdings gilt das nur, wenn der Mieter die
Schäden nicht selbst verschuldet hat, weil er zu wenig geheizt oder
gelüftet hat.
dapd.djn/T2012122701716/kaf/K2120/mwo
(Berlin)