Wenn ein Versicherungsvertreter bei Abschluss
einer Wohngebäudeversicherung falsche Angaben zur Wohnfläche im
Vertrag aufnimmt, gereicht das dem Versicherten nicht zum Nachteil.
Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 U
60/11-12).
Saarbrücken (dapd). Wenn ein Versicherungsvertreter bei Abschluss
einer Wohngebäudeversicherung falsche Angaben zur Wohnfläche im
Vertrag aufnimmt, gereicht das dem Versicherten nicht zum Nachteil.
Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 U
60/11-12).
In dem Fall hatte der Vertreter bei einem Besuch vor Ort das
Grundstück zwar besichtigt, aber vergessen, die Wohnfläche eines
Anbaus in die Police aufzunehmen. Die Versicherung wollte daraufhin
einen Schaden nur anteilig regulieren, weil eine Unterversicherung
vorlag.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Versicherten.
Die Begründung: Da der Vermittler im Namen der
Versicherungsgesellschaft tätig gewesen sei, müsse die Gesellschaft
sich sein Fehlverhalten zurechnen lassen und nicht der Kunde. Damit
bekommt dieser den Schaden in voller Höhe ersetzt.
dapd.djn/T2012111601173/ome/K2120/mhs
(Saarbrücken)