Verliert ein Versicherter bei einem Unfall ein
Körperteil, so zahlt in der Regel die Unfallversicherung. Die Höhe
der Leistung richtet sich nach der sogenannten Gliedertaxe. Dabei
ist für jedes Körperteil ein Prozentsatz festgelegt, durch den die
Beeinträchtigung in der zu zahlenden Versicherungsleistung Ausdruck
finden soll.

Münster (dapd). Verliert ein Versicherter bei einem Unfall ein
Körperteil, so zahlt in der Regel die Unfallversicherung. Die Höhe
der Leistung richtet sich nach der sogenannten Gliedertaxe. Dabei
ist für jedes Körperteil ein Prozentsatz festgelegt, durch den die
Beeinträchtigung in der zu zahlenden Versicherungsleistung Ausdruck
finden soll. Verliert ein Versicherter bei einem Unfall mehrere
Finger, so richtet sich die Höhe der Versicherungssumme
ausschließlich nach der Zahl der betroffenen Gliedmaßen. Das hat das
Landgericht Münster (Aktenzeichen: 115 O 205/11) entschieden.

Bei Verlust eines Fingers werden meist drei bis fünf Prozent der
Versicherungsleistung fällig, bei einer ganzen Hand werden meist 50
Prozent in Anrechnung gebracht. Was aber, wenn einzelne Finger
betroffen sind, die die Gebrauchsfähigkeit der Hand insgesamt
beeinträchtigen, die Hand als Ganzes aber nicht betroffen ist?
Werden dann pro Finger „nur“ 5 Prozent fällig oder 50 Prozent für
die ganze Hand? Diese Frage hat das Landgericht Münster nun
beantwortet: Bei Verlust einzelner Finger sei ausschließlich von dem
sich dafür aus der Gliedertaxe ergebenden Invaliditätsgrad
auszugehen. Gezahlt werde also nur pro Finger, entschied das
Gericht.

dapd.djn/T2012111503152/ome/K2120/mhs/mwo

(Münster)