Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, ist nur
schlecht vor dem Jobverlust geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz
gilt nämlich erst, wenn es mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb
gibt. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht nun klar, dass zu
den Beschäftigten nicht nur die Stammbelegschaft, sondern unter
Umständen auch Leiharbeitnehmer zählen können (Aktenzeichen: 2 AZR
140/12).

Berlin (dapd). Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, ist nur
schlecht vor dem Jobverlust geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz
gilt nämlich erst, wenn es mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb
gibt. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht nun klar, dass zu
den Beschäftigten nicht nur die Stammbelegschaft, sondern unter
Umständen auch Leiharbeitnehmer zählen können (Aktenzeichen: 2 AZR
140/12).

Leiharbeitnehmer müssten jedenfalls dann berücksichtigt werden,
wenn sie „in der Regel“ im Betrieb eingesetzt würden. Dies gebiete
eine „an Sinn und Zweck orientierte Auslegung“ der gesetzlichen
Bestimmungen, betonten die Richter.

Kleinbetriebe seien vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen
worden, um eine finanzielle Überlastung durch
Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden. Sinngemäß führten die Richter
aus, dass es daher nicht auf die Zahl der Angestellten ankommt,
sondern auf die der tatsächlich regelmäßig für den Betrieb
arbeitenden Personen – Leiharbeitnehmer eingeschlossen.

Aushilfen und Minijobber mussten bereits vor dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden. Allerdings zählen
Teilzeitkräfte nicht als volle Beschäftigte, sondern nur als halbe
(bei weniger als 20 Wochenstunden) oder dreiviertel Beschäftigte
(bei höchstens 30 Wochenstunden). Auszubildende und Praktikanten
zählen nicht mit.

In Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt, dürfen
Arbeitnehmer nur mit einem Kündigungsgrund entlassen werden. Bei
einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, also der
betriebsbedingten Kündigung, muss der Arbeitgeber zudem eine Auswahl
nach sozialen Kriterien treffen.

Im Kleinbetrieb können sich Arbeitnehmer dagegen nur dann gegen
eine Kündigung wehren, wenn ihr Arbeitgeber formale Regeln verletzt
hat oder die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist. So muss auch
ein Chef mit einem einzigen Angestellten schriftlich kündigen,
Kündigungsfristen einhalten und gesetzliche Kündigungsverbote
beachten.

dapd.djn/T2013022201698/rog/K2120/mwa

(Berlin)