Ein Polizist darf ausnahmsweise auch dann im
Dienst bleiben, wenn er bei seiner Einstellung ein gefälschtes
Schulzeugnis vorgelegt hat. Zwar sei ein Widerruf der Verbeamtung
wegen der Fälschung grundsätzlich zulässig, im konkreten Fall jedoch
unverhältnismäßig, entschieden die Richter am bayerischen
Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen: M 5 K 11.4492).
München (dapd). Ein Polizist darf ausnahmsweise auch dann im
Dienst bleiben, wenn er bei seiner Einstellung ein gefälschtes
Schulzeugnis vorgelegt hat. Zwar sei ein Widerruf der Verbeamtung
wegen der Fälschung grundsätzlich zulässig, im konkreten Fall jedoch
unverhältnismäßig, entschieden die Richter am bayerischen
Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen: M 5 K 11.4492).
Denn der Kläger, ein heute 51-jähriger Polizeihauptmeister, habe
seinen Dienst seit mehr als 30 Jahren ohne Beanstandungen geleistet.
Zudem sei der Polizist noch minderjährig gewesen, als er das
Schulzeugnis gefälscht habe.
Der Kläger hatte im Jahr 1978 ein verfälschtes Jahreszeugnis über
den Abschluss der zehnten Gymnasialklasse vorgelegt, um die
Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen. Als die Täuschung aufflog,
wurde die Verbeamtung entzogen.
dapd.djn/T2012102303059/rog/K2120/mwa
(München)