Zahlt die Rentenversicherung wegen eines
Rechenfehlers eine zu hohe Rente aus, ist sie an den Rentenbescheid
nicht dauerhaft gebunden. Zwar darf die Versicherung die zu viel
ausgezahlte Rente nicht zurückfordern, der begünstigte Rentner kann
aber nicht mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz auch künftig eine
überhöhte Rente verlangen.

Mainz (dapd). Zahlt die Rentenversicherung wegen eines
Rechenfehlers eine zu hohe Rente aus, ist sie an den Rentenbescheid
nicht dauerhaft gebunden. Zwar darf die Versicherung die zu viel
ausgezahlte Rente nicht zurückfordern, der begünstigte Rentner kann
aber nicht mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz auch künftig eine
überhöhte Rente verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: L 4 R 288/11)
weist der Sozialverband VdK hin.

In dem Rechtsstreit war dem Kläger eine monatliche Rente von
2.300 Euro bewilligt worden. Gut einen Monat später stellte sich
jedoch heraus, dass die Rente um rund 1.000 Euro zu hoch berechnet
war. Der Rentner beharrte jedoch auf der einmal zugesagten
Rentenzahlung und machte Vertrauensschutz geltend. Seine Frau habe
wegen der ihm bewilligten Rente ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent
verringert. Ohne die fehlerhafte Rentenzusage hätte sie dies nie
getan. Wenn die Rente von Anfang an richtig mitgeteilt worden wäre,
wäre er auch wegen eines noch bestehenden Arbeitslosengeldanspruchs
nicht in Rente gegangen.

Die Richter am Landessozialgericht hielten diese Gründe jedoch
nicht für stichhaltig. Der Kläger habe sich nach dem ersten
Rentenbescheid nicht in einer finanziellen Weise gebunden, die eine
besondere Schutzwürdigkeit begründen würde. Zudem bezweifelten die
Richter, dass die Frau des Klägers tatsächlich allein aufgrund des
Rentenbescheids ihre Arbeitszeit verringert habe. So habe sie nicht
versucht, die Reduzierung ihrer Arbeitszeit wieder rückgängig zu
machen.

dapd.djn/T2012101003347/rog/K2120/mwa

(Mainz)