Ob ein Lieferant die Geschäfte in einer
Fußgängerzone mit dem Auto beliefern darf oder nicht, hängt nicht
von der Größe oder Schwere der bestellten Waren ab. Das geht aus
einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) hervor,
wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.
Nürnberg (dapd). Ob ein Lieferant die Geschäfte in einer
Fußgängerzone mit dem Auto beliefern darf oder nicht, hängt nicht
von der Größe oder Schwere der bestellten Waren ab. Das geht aus
einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) hervor,
wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.
In dem Fall sollte ein Kleinunternehmer ein Bußgeld von 30 Euro
zahlen. Dem Mann, der in der Innenstadt von Jena regelmäßig mehrere
Schaukästen reinigt und neu bestückt, war „verbotswidriges Parken in
einem gesperrten Fußgängerbereich“ vorgeworfen worden. Dabei hatte
die Stadtverwaltung den Lieferverkehr in den Fußgängerzonen zwischen
6.00 und 10.00 Uhr sowie zwischen 18.00 und 21.00 Uhr per
Zusatzbeschilderung ausdrücklich erlaubt. Der Strafzettel des
Werbemanns war auf 8.30 Uhr ausgestellt.
In einer Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde dies damit
begründet, dass der erlaubte Lieferverkehr lediglich solche Waren
umfasse, deren Umfang oder Gewicht „ein Tragen über längere Strecken
unzumutbar erscheinen lässt“. Plakate aus Papier gehörten nicht
dazu, da man sie zusammengerollt notfalls auf dem Rücken befördern
könne.
Dieser Definition des Amtsgerichts folgten die in zweiter Instanz
angerufenen Thüringer Oberlandesrichter nicht. „Zwar ist der Begriff
des Lieferverkehrs tatsächlich gesetzlich nicht festgelegt“, sagt
Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Doch nach Wortsinn und gängigem
Sprachgebrauch ist darunter laut OLG-Urteil der „zur Führung und
Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs
erforderliche geschäftsmäßig – das heißt von Gewerbetreibenden und
nicht von Privaten – durchgeführte Transport von Gegenständen von
oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden“ zu verstehen.
Es komme nicht auf das Was an, sondern auf das Wozu. Auch die
geschäftliche Beförderung leichter und damit tragbarer Gegenstände
in der Fußgängerzone sei damit als „Lieferverkehr“ einzustufen.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Thüringen 1 Ss Rs 67/12)
dapd.djn/T2012090300850/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)