Bevor der Adventstrubel beginnt sollten sich
Steuerzahler schon auf das neue Jahr vorbereiten. Darauf weist der
Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hin.

Berlin (dapd). Bevor der Adventstrubel beginnt sollten sich
Steuerzahler schon auf das neue Jahr vorbereiten. Darauf weist der
Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hin.

So sollten Ehepaare etwa die Wahl ihrer Steuerklassen prüfen. Sie
haben die Wahl zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV. Dabei ist
für gleich viel verdienende Paare die Steuerklasse IV am
günstigsten, bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die
Kombination III und V sinnvoll. Verheiratete, die weder zu viel noch
zu wenig Lohnsteuern zahlen wollen, können zudem die
Lohnsteuerklasse IV plus Faktor nutzen.

Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der
günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II
bei Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung
genommen werden.

Wer an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten Unterhalt zahlt, kann die Beträge bis zu 13.805 Euro
zuzüglich der übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Um den Bonus
nutzen zu können, muss der Empfänger die Anlage U unterschreiben und
die Einnahmen in der eigenen Steuererklärung versteuern.

Deshalb sollte der Zahlungspflichtige zum Jahresende prüfen, ob
die Grenze bereits erreicht und der Steuervorteil damit ausgeschöpft
ist. Zudem kann er die Unterschrift bis 31. Dezember widerrufen, um
die Einnahmen im Folgejahr nicht mehr versteuern zu müssen.

Bei abzugsfähigen Krankheitskosten sollten so viel Aufwendungen
wie möglich in einem Jahr zusammengefasst werden. Weil eine
zumutbare Eigenbelastung angerechnet wird, gibt es erst eine
Steuerersparnis, wenn diese Grenze überschritten wird. Die
Eigenbelastungsgrenze ist individuell und ergibt sich aus der Höhe
der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

dapd.djn/T2012110902817/ome/K2120/rad

(Berlin)